Sollten die Grenzwerte nicht eingehalten sein, sind allenfalls notwendige und verhältnismässige Massnahmen anzuordnen. Andernfalls ist zu prüfen, ob sich im Rahmen der Vorsorge mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt. Bei Fensterschliessungen wäre diesbezüglich zu beachten, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, in den Sommermonaten seien diese aufgrund der entstehenden Hitze schwer umsetzbar.21