Abteilung Immissionsschutz des AUE in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2020 aus, ihre Berechnung beruhe auf nicht konformen Messungen und lasse daher nur eine grobe Abschätzung zu. Eine definitive Aussage zur Lärmsituation könne nur gemacht werden, wenn ein Lärmgutachten vorliege. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar. Die Gemeinde hat damit nicht hinreichend geklärt, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin die Grenzwerte einhält oder nicht. Es ist daher im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zuerst ein Lärmgutachten einzuholen. Sollten die Grenzwerte nicht eingehalten sein, sind allenfalls notwendige und verhältnismässige Massnahmen anzuordnen.