Vergleichsverhandlungen verfügte die Gemeinde mittels der angefochtenen Verfügung einschneidende Massnahmen. Diese stützte sie auf den Bericht der Abteilung Immissionsschutz des AUE vom 30. Januar 2020, welche gestützt auf den von der Beschwerdeführerin maximal gemessenen Schallpegel von 60 dB(A) eine "Worst-Case-Berechnung" angestellt hatte.19 Gemäss der Abteilung Immissionsschutz des AUE als zuständige Fachbehörde sind diese Messungen wegen dem mitgemessenen Umgebungslärm (Vögel, Flugzeuge, Lärm Dritter etc.) zu ungenau, um festzustellen, ob eine Verletzung der Grenzwerte vorliegt.20 Entsprechend führte die