e) Im vorliegenden Fall haben sich verschiedene Nachbarn mehrfach über Lärmbelästigungen durch die Beschwerdeführerin beklagt. Die Gemeinde hat daher zu Recht ein Baupolizeiverfahren eingeleitet und Ermittlungen aufgenommen. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommen Messungen ergaben Schallpegel von 43 dB(A) bis 60 dB(A). Nach gescheiterten