Sie unterstehen einer Sanierungspflicht, sofern sie gegen dieses verstossen oder die Immissionsgrenzwerte überschreiten, wobei die Immissionsgrenzwerte weniger streng sind als die bei Neuanlagen einzuhaltenden Planungswerte. Da das Gebäude, in dem die Beschwerdeführerin ihren Betrieb führt, im Jahr 1998, also nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des USG am 1. Januar 1985 bewilligt worden ist, handelt es sich dabei um eine Neuanlage im Sinne von Art. 25 USG bzw. Art. 7 LSV. Diese muss damit nebst dem Vorsorgeprinzip auch die Planungswerte einhalten. Diese betragen in der ES III gemäss Anhang 6 LSV nachts 50 dB(A) und tagsüber 60 dB(A) wie dies