belegen muss, dass die geltenden Lärmgrenzwerte (Planungswerte) an den nächsten lärmrelevanten Immissionsorten eingehalten werden. Die Gemeinde stützt sich bei diesem Entscheid auf den Bericht der Abteilung Immissionsschutz des AUE vom 30. Januar 2020. b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Es lägen keine Beweise vor, dass die Lärmgrenzwerte ES III nicht eingehalten würden, es hätte ein Lärmgutachten eingeholt werden müssen. Die BVD könnte ein solches einholen, wobei die Kosten von der unterliegenden Partei getragen würden.