a) Mit der angefochtenen Verfügung verpflichtet die Gemeinde Ipsach die Beschwerdeführerin unter Androhung einer Busse zur Schliessung der Fenster und Türen während einem Grossteil der Betriebszeiten. Weiter verfügt die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdeführerin – sofern sie die Fenster länger offen halten will – mit einem Lärmgutachten 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 10 BGE 138 I 484 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; BVR 2009 S. 328 ff. E. 2.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar