An den gesetzlich anerkannten Feiertagen im Kanton Bern ist keine Öffnung erlaubt. Bei besonders lärmintensiven Arbeiten dürfen die Fenster und Türen auch während der Öffnungszeiten nicht geöffnet werden. Verstösse gegen diese Vorgaben werden mit Busse bis zu Fr. 5'000.– bestraft (Art. 17 Gemeindepolizeireglement Ipsach). Falls die Firma C.________ die Fenster und Türen länger pro Tag offenhalten will, muss sie mit einem Lärmgutachten belegen, dass die geltenden Lärmgrenzwerte (Planungswerte) an den nächsten lärmrelevanten Immissionsorten (Wohnhäuser Kläger) eingehalten werden."