Mit Schreiben vom 30. August 2018 stellte dieses fest, die Beschwerdeführerin habe Schallpegel von 43 dB(A) bis 60 dB(A) gemessen. Aufgrund der Ungenauigkeit der gemessenen Schallpegel könne keine Aussage gemacht werden, ob die Grenzwerte bei der Beschwerdeführerin eingehalten würden. Um eine genaue Aussage über die Lärmsituation machen zu können, müssten Lärmmessungen durch einen versierten Akustiker ausgeführt werden. Im Sinne der Vorsorge empfahl das beco Berner Wirtschaft, der Beschwerdeführerin das Schliessen der Fenster während der akustischen Nachtzeit (19.00 bis 07.00 Uhr) zu verfügen.