Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2020/13 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 19. Oktober 2020 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Maître D.________ und Frau E.________ von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Ipsach, Bauverwaltung, Dorfstrasse 8, 2563 Ipsach betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Ipsach vom 5. März 2020 (Registratur Nr. 4.300; Lärmschutzanordnungen) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Hauptsitz seit 1999 in Ipsach auf der Parzelle Nr. A.________, welche der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten gehört. Diese Parzelle befindet sich in der Überbauungsordnung Gewerbezone B.________, in welcher die Lärmempfindlichkeitsstufe III gilt.1 Die Beschwerdeführerin produziert Teile aus verschiedenen Materialien für Industriezweige wie die Medizin, die Uhrenindustrie sowie die Werkzeugmaschinen und Automobilindustrie. 2. Am 23. Oktober 2017 meldete sich bei der Gemeinde erstmals eine Nachbarsfamilie aus der direkt angrenzenden Wohn- und Gewerbezone, in welcher ebenfalls die Lärmempfindlichkeitsstufe III gilt, bei der Bauabteilung Ipsach und beschwerte sich über eine Lärmbelästigung durch die Beschwerdeführerin.2 Eine ausführliche Beschwerde per E-Mail erfolgte zudem am 12. Juni 2018. Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 eröffnete die Gemeinde ein Baupolizeiverfahren und gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör. Zusammen mit den ursprünglichen Anzeigern meldeten sich mit Schreiben vom 14. Juli 2018 zwei weitere 1 Vgl. pag. 18 Vorakten Baupolizei 2 Vgl. pag. 194 f. Vorakten Baupolizei 1/9 BVD 120/2020/13 Nachbarsfamilien wegen Lärmbelästigungen durch die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde. Gestützt auf Messungen der Beschwerdeführerin stellte die Gemeinde am 16. Juli 2018 fest, diese halte die vorgeschriebenen Grenzwerte ein.3 Aufgrund der Intervention des daraufhin von den ursprünglichen Anzeigern beauftragten Anwalts liess die Gemeinde die Lärmmessungen durch das beco Berner Wirtschaft, Abteilung Immissionsschutz, seit 1. Januar 2020 Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, prüfen. Mit Schreiben vom 30. August 2018 stellte dieses fest, die Beschwerdeführerin habe Schallpegel von 43 dB(A) bis 60 dB(A) gemessen. Aufgrund der Ungenauigkeit der gemessenen Schallpegel könne keine Aussage gemacht werden, ob die Grenzwerte bei der Beschwerdeführerin eingehalten würden. Um eine genaue Aussage über die Lärmsituation machen zu können, müssten Lärmmessungen durch einen versierten Akustiker ausgeführt werden. Im Sinne der Vorsorge empfahl das beco Berner Wirtschaft, der Beschwerdeführerin das Schliessen der Fenster während der akustischen Nachtzeit (19.00 bis 07.00 Uhr) zu verfügen. Die Gemeinde forderte daraufhin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. September 2018 auf, die Fenster während der akustischen Nachtzeit und der Mittagszeit (zwischen 12.00 und 13.00 Uhr) zu schliessen. Sie informierte zudem den Anwalt der ursprünglichen Anzeiger darüber. Dieser verlangte weitere Informationen. Überdies forderten die ursprünglichen Anzeiger und die weiteren zwei Nachbarsfamilien ein Gespräch mit der Gemeindepräsidentin, welches am 12. Dezember 2018 stattfand.4 In der Folge fanden verschiedene Gespräche statt, an welchen die Beteiligten zusammen mit dem beco, Berner Wirtschaft, Lösungen suchten. Die Gemeinde holte bei einer spezialisierten Firma eine Offerte für ein Lärmgutachten mit einem Kostendach von Fr. 8'193.80 ein, welche das beco, Berner Wirtschaft, überprüfte und befand, diese entspreche den Anforderungen.5 Mit Schreiben vom 29. April 2019 fragte die Gemeinde die Beschwerdeführerin an, ob sie Lärmschutzmassnahmen (wie Schallschutzhauben oder Schallschutzwände bei besonders lärmintensiven Maschinen, Änderung deren Standorts, Einbau eines Lüftungs- und/oder Klimasystems, um die Fenster dauerhaft geschlossen zu halten) umsetzen oder ein Lärmgutachten durch die offerierende Firma in Auftrag geben wolle. Diesfalls würden zusätzlich Kosten für die Begleitung durch das beco, Berner Wirtschaft, entstehen, so dass mit Kosten von rund Fr. 10'000.- zu rechnen sei. Die von der Beschwerdeführerin beauftragte Anwältin bestritt in der Folge die Kostenpflicht der Beschwerdeführerin bzw. schlug eine Teilung der Kosten vor.6 Anlässlich einer Besprechung vom 19. August 2019 verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, Offerten für Schallschutzmassnahmen bei Firmen gemäss Liste des beco, Berner Wirtschaft, einzuholen. Mit Schreiben vom 26. September 2019 teilte die Beschwerdeführerin der Gemeinde Ipsach mit, keine der angegebenen Firmen hätten eine geeignete Lösung finden können. Weiter bestritt sie die Erforderlichkeit eines Lärmgutachtens, da sie bereits eigene Messungen durchgeführt habe. Zudem seien die Kosten zu hoch, insbesondere für die Begleitung durch das beco, Berner Wirtschaft. Wennschon könne auf Kosten der Gemeinde eine rudimentäre Untersuchung für Fr. 1'500.- durch eine der genannten Firmen erfolgen. Nach weiterer Korrespondenz zwischen der Gemeinde und der Beschwerdeführerin holte die Gemeinde beim beco, Berner Wirtschaft, eine Stellungnahme ein. Dieses empfahl in seinem Bericht vom 22. Januar 2020 die Einholung eines Lärmgutachtens. Die Abteilung Immissionsschutz des AUE (vormals beco, Berner Wirtschaft), passte ihren Bericht am 30. Januar 2020 insoweit an, als sie davon ausging, dass bei einer Begrenzung der Fensteröffnungen auf vier Stunden pro Tag die Grenzwerte eingehalten werden könnten. Sollte die Beschwerdeführerin die Fenster länger offen haben wollen, müsse sie mit einem Lärmgutachten belegen, dass die geltenden Lärmgrenzwerte eingehalten würden. 3 Vgl. pag. 16-20 Vorakten Baupolizei 4 Vgl. insb. pag. 78 f. Vorakten Baupolizei 5 Pag. 135 ff. und 140 Vorakten Baupolizei 6 Pag. 145 f. und 154 ff. Vorakten Baupolizei 2/9 BVD 120/2020/13 3. Gemäss Wiederherstellungsverfügung vom 5. März 2020 der Gemeinde Ipsach darf die Beschwerdeführerin während dem Betrieb von lärmverursachenden Produktionsmaschinen die Fenster und Türen nur wie folgt begrenzt geöffnet haben: "Wochentag Vormittag Nachmittag - Montag bis Freitag zwischen 08.00 bis 10.00 Uhr zwischen 14.00 bis 16.00 Uhr - Samstag max. 1 Stunde zwischen 08.00 bis 10.00 Uhr keine Öffnung - Sonntag keine Öffnung keine Öffnung An den gesetzlich anerkannten Feiertagen im Kanton Bern ist keine Öffnung erlaubt. Bei besonders lärmintensiven Arbeiten dürfen die Fenster und Türen auch während der Öffnungszeiten nicht geöffnet werden. Verstösse gegen diese Vorgaben werden mit Busse bis zu Fr. 5'000.– bestraft (Art. 17 Gemeindepolizeireglement Ipsach). Falls die Firma C.________ die Fenster und Türen länger pro Tag offenhalten will, muss sie mit einem Lärmgutachten belegen, dass die geltenden Lärmgrenzwerte (Planungswerte) an den nächsten lärmrelevanten Immissionsorten (Wohnhäuser Kläger) eingehalten werden." 4. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 6. April 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der Gemeinde Ipsach vom 5. März 2020 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Lärmgrenzwerte einhält. 3. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet7, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch, wobei es auch bei der Abteilung Immissionsschutz des AUE eine Stellungnahme einholte. Es beteiligte die Grundeigentümerin von Amtes wegen am Verfahren und gab den Anzeigern zudem Gelegenheit, sich am Verfahren zu beteiligen. Letztere nehmen nicht am Verfahren teil, da sie sich nicht vernehmen liessen. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG8 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 7 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 8 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3/9 BVD 120/2020/13 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, mit Schreiben vom 30. Januar 2020 habe die Abteilung Immissionsschutz des AUE ihre Position geändert und die vorgeschlagenen Massnahmen zur Begrenzung der angeblichen Lärmemissionen der Beschwerdeführerin verschärft. Gestützt auf diesen Bericht habe die Gemeinde Ipsach die angefochtene Verfügung erlassen, ohne der Beschwerdeführerin vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG9 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht der Parteien, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme von Parteien und Behörden Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können. Das gilt unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie die Entscheidbehörde tatsächlich zu beeinflussen vermögen. Die Beteiligten sind deshalb über jede Eingabe zu informieren, damit sie Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern, wenn sie dies als notwendig erachten.10 c) Statt der Beschwerdeführerin den Bericht der Abteilung Immissionsschutz des AUE vom 30. Januar 2020 zuzustellen und Gelegenheit für Schlussbemerkungen zu gewähren, stellte die Gemeinde Ipsach der Beschwerdeführerin den Bericht erst mit der angefochtenen Verfügung zu. Dadurch hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren verletzt. d) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst. Bei besonders schwerwiegenden Gehörsverletzungen schliesst die Rechtsprechung jedoch eine Heilung grundsätzlich aus.11 Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.12 e) Im vorliegenden Fall konnte die Beschwerdeführerin die Beschwerde in Kenntnis des fraglichen Berichts erheben. Da die BVD über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt, wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt. Mit Blick auf den Verfahrensausgang ist nicht zu entscheiden, inwieweit die Heilung des rechtlichen Gehörs bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen wäre. 3. Lärmermittlung, Kostentragung a) Mit der angefochtenen Verfügung verpflichtet die Gemeinde Ipsach die Beschwerdeführerin unter Androhung einer Busse zur Schliessung der Fenster und Türen während einem Grossteil der Betriebszeiten. Weiter verfügt die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdeführerin – sofern sie die Fenster länger offen halten will – mit einem Lärmgutachten 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 10 BGE 138 I 484 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; BVR 2009 S. 328 ff. E. 2.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38–39 N. 9b 11 BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 16 12 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 9 4/9 BVD 120/2020/13 belegen muss, dass die geltenden Lärmgrenzwerte (Planungswerte) an den nächsten lärmrelevanten Immissionsorten eingehalten werden. Die Gemeinde stützt sich bei diesem Entscheid auf den Bericht der Abteilung Immissionsschutz des AUE vom 30. Januar 2020. b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Es lägen keine Beweise vor, dass die Lärmgrenzwerte ES III nicht eingehalten würden, es hätte ein Lärmgutachten eingeholt werden müssen. Die BVD könnte ein solches einholen, wobei die Kosten von der unterliegenden Partei getragen würden. c) Beim Betrieb der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG13 und Art. 2 Abs. 2 LSV14, die den bundesrechtlichen Umweltschutz- und Lärmbestimmungen unterliegt. Das bundesrechtliche Lärmschutzrecht soll die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Bauten und Anlagen erzeugt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 7 USG, Art. 1 LSV). Die Vorschriften unterscheiden, ob die fragliche Anlage bei Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985 bereits bestand (altrechtliche Anlage, Art. 16 ff. USG) oder erst danach errichtet wurde. Im letzteren Fall (neurechtliche Anlage) setzen die Vorschriften zur Begrenzung der Lärmbelastung bereits bei der Errichtung der Anlage an. Neurechtliche Anlagen müssen nebst der Beachtung des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) die Planungswerte einhalten (Art. 25 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV).15 Altrechtliche Anlagen unterstehen ebenfalls dem Vorsorgeprinzip nach Art. 11 USG. Sie unterstehen einer Sanierungspflicht, sofern sie gegen dieses verstossen oder die Immissionsgrenzwerte überschreiten, wobei die Immissionsgrenzwerte weniger streng sind als die bei Neuanlagen einzuhaltenden Planungswerte. Da das Gebäude, in dem die Beschwerdeführerin ihren Betrieb führt, im Jahr 1998, also nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des USG am 1. Januar 1985 bewilligt worden ist, handelt es sich dabei um eine Neuanlage im Sinne von Art. 25 USG bzw. Art. 7 LSV. Diese muss damit nebst dem Vorsorgeprinzip auch die Planungswerte einhalten. Diese betragen in der ES III gemäss Anhang 6 LSV nachts 50 dB(A) und tagsüber 60 dB(A) wie dies das KIGA im Rahmen der Baubewilligung für den Neubau der Gewerbehalle festgehalten hat.16 Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt.17 d) Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden, verlangt eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Ist diese Frage zu bejahen, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde.18 e) Im vorliegenden Fall haben sich verschiedene Nachbarn mehrfach über Lärmbelästigungen durch die Beschwerdeführerin beklagt. Die Gemeinde hat daher zu Recht ein Baupolizeiverfahren eingeleitet und Ermittlungen aufgenommen. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommen Messungen ergaben Schallpegel von 43 dB(A) bis 60 dB(A). Nach gescheiterten 13 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 14 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 15 Wolf, in Kommentar USG, 2000, Art. 25 N. 39 ff. 16 Vgl. Vorakten Baugesuch 49/97, Mitbericht vom 6. Mai 1999 17 Bundesgerichtsurteil 1C_603/2018 vom 13. Januar 2020 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen 18 BGE 137 II 30 E. 3.4; BGer 1C_296/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.4 5/9 BVD 120/2020/13 Vergleichsverhandlungen verfügte die Gemeinde mittels der angefochtenen Verfügung einschneidende Massnahmen. Diese stützte sie auf den Bericht der Abteilung Immissionsschutz des AUE vom 30. Januar 2020, welche gestützt auf den von der Beschwerdeführerin maximal gemessenen Schallpegel von 60 dB(A) eine "Worst-Case-Berechnung" angestellt hatte.19 Gemäss der Abteilung Immissionsschutz des AUE als zuständige Fachbehörde sind diese Messungen wegen dem mitgemessenen Umgebungslärm (Vögel, Flugzeuge, Lärm Dritter etc.) zu ungenau, um festzustellen, ob eine Verletzung der Grenzwerte vorliegt.20 Entsprechend führte die Abteilung Immissionsschutz des AUE in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2020 aus, ihre Berechnung beruhe auf nicht konformen Messungen und lasse daher nur eine grobe Abschätzung zu. Eine definitive Aussage zur Lärmsituation könne nur gemacht werden, wenn ein Lärmgutachten vorliege. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar. Die Gemeinde hat damit nicht hinreichend geklärt, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin die Grenzwerte einhält oder nicht. Es ist daher im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zuerst ein Lärmgutachten einzuholen. Sollten die Grenzwerte nicht eingehalten sein, sind allenfalls notwendige und verhältnismässige Massnahmen anzuordnen. Andernfalls ist zu prüfen, ob sich im Rahmen der Vorsorge mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt. Bei Fensterschliessungen wäre diesbezüglich zu beachten, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, in den Sommermonaten seien diese aufgrund der entstehenden Hitze schwer umsetzbar.21 Bei der Einholung des Gutachtens hat die zuständige Behörde die Wahl, diese selber in Auftrag zu geben oder die Vorlage eines Lärmgutachtens durch die Beschwerdeführerin zu verlangen. Im zweiten Fall bestimmt die Beschwerdeführerin selber einen Experten, der Gewähr für die notwendige Qualität der Abklärungen bietet.22 Im vorliegenden Fall kann daher die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht zur Einreichung eines Lärmgutachtens verpflichtet werden. Sie trägt dabei die Kosten für die Erstellung des Gutachtens.23 f) Da der Lärmschutz in Bezug auf Anlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 USG abschliessend durch das Bundesrecht geregelt wird, durfte die Gemeinde das Schliessen der Fenster auch nicht gestützt auf das Gemeindepolizeireglement verfügen.24 4. Rückweisung a) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Erweist sich die Beschwerde als begründet, soll die Beschwerdeinstanz das streitige Rechtsverhältnis wenn möglich nach ihrer eigenen Erkenntnis abweichend von der angefochtenen Verfügung neu regeln. Das Gesetz verbietet ihr jedoch nicht, kassatorisch zu entscheiden. Die Beschwerdeinstanz soll von der Möglichkeit der Rückweisung nur ausnahmsweise Gebrauch machen. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, die die prozessökonomischen Gesichtspunkte in den Hintergrund treten lassen. Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit kann einen solchen Grund darstellen, sofern die Beschwerdebehörde selber allzu umfangreiche Beweismassnahmen durchführen müsste.25 19 Vgl. Stellungnahme Abteilung Immissionsschutz vom 8. Mai 2020 20 Vgl. pag. 42 f. Vorakten Baupolizei 21 Vgl. Stellungnahme Abteilung Immissionsschutz vom 8. Mai 2020, S. 2 22 Wolf, in Kommentar USG, 2000, Art. 25 N. 97 23 Wolf, in Kommentar USG, 2000, Art. 25 N. 101 24 Wolf, in Kommentar USG, 2000, Art. 25 N. 22 25 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 2 f. 6/9 BVD 120/2020/13 b) Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, muss vorliegend ein Lärmgutachten eingeholt werden. Angesichts der noch nötigen Beweismassnahmen rechtfertigt es sich, die Akten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG an die Vorinstanz zu neuer Prüfung zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird nach Einholung des Lärmgutachtens entscheiden, ob und falls ja, welche Massnahmen angeordnet werden müssen. Die Beschwerde wird daher zum Teil gutgeheissen, die Baupolizeiverfügung der Gemeinde vom 5. März 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Mit der Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz erübrigt sich im vorliegenden Verfahren die Prüfung der übrigen Rügen. 5. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.- bis Fr. 4'000.- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV26). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale für die Beschwerde auf Fr. 800.- festgelegt. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte hat keine eigenen Anträge gestellt bzw. sich nicht vernehmen lassen. Sie wird daher nicht kostenpflichtig.27 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführenden mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch, da das Verfahren mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht abgeschlossen wird. Nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt–) Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.28 Da die Beschwerdeführerenden die Aufhebung des Gesamtbauentscheids beantragt haben, gelten sie als obsiegend. Die Gemeinde gilt dementsprechend als unterliegend. Da der Gemeinde keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG), trägt der Kanton die Verfahrenskosten von Fr. 800.-. b) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV29 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.- bis Fr. 11'800.- pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG30). Die Anwältin der Beschwerdeführerin macht ein Honorar von Fr. 7'166.20 geltend. Davon betreffen Fr. 3'473.60 Aufwendungen im Jahr 2019, also vor Beschwerdeerhebung, welche für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht entschädigt werden können. Das übrige Honorar in der Höhe von Fr. 3'692.60 beinhaltet Aufwand von Fr. 116.10 und Mehrwertsteuer von Fr. 264.- und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die 26 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 27 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 3 28 BVR 2016 S. 222 E. 4.1 29 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 30 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 7/9 BVD 120/2020/13 Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist31 und somit die von ihrer Rechtsvertreterin auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich.32 Die zu entschädigenden Parteikosten der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren werden daher um die Mehrwertsteuer gekürzt und die von der Gemeinde zu entschädigenden Parteikosten auf Fr. 3'428.60 festgesetzt. Die Gemeinde hat somit der Beschwerdeführerin Parteikosten von Fr. 3'428.60 zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die baupolizeiliche Verfügung der Gemeinde Ipsach vom 5. März 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin Parteikosten von Fr. 3'428.60 zu ersetzen. 31 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 32 BVR 2014 S. 484 E. 6 8/9 BVD 120/2020/13 IV. Eröffnung - Maître D.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Ipsach, Bauverwaltung, eingeschrieben - Frau E.________, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Immissionsschutz, A-Post Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9