a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Es besteht daher keine Veranlassung, die Kosten der angefochtenen Verfügung der Gemeinde aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden haben zudem die Verfahrenskosten für das Verfahren vor der BVD zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG23). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV24). Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid