Es kann daher offenbleiben, ob der Kamin wirklich im Rahmen des Umbaus von 2002/2003 oder später gebaut wurde und ob die Behörden die Rechtswidrigkeit bei der Bauabnahme vom 10. Oktober 200322 hätten erkennen müssen. Die Daten "14.8" und "16.8" auf dem Deckblatt des Baugesuchs betreffen zudem nicht die Kontrolle nach Bauvollendung sondern das Einholen bzw. den Eingang des Berichts des Feueraufsehers vom 15. August 2001 im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gemäss Verfahrensprogramm vom 14. August 2001. Die Wiederherstellung kann damit weiterhin angeordnet werden. Dies gilt umso mehr als vorliegend aufgrund der Gesundheitsgefährdung Polizeigüter im engeren Sinn betroffen sind.