Da vorliegend der bundesrechtlich geregelte Immissionsschutz und aufgrund der Gesundheitsgefährdung ein zwingendes öffentliches Interesse betroffen ist, gilt die fünfjährige Verwirkungsfrist nicht.21 Aus Vertrauensschutzgründen ist eine Verwirkung ebenfalls nicht anzunehmen, da es an der Gutgläubigkeit fehlt (vgl. dazu Ziffer 3c). Es kann daher offenbleiben, ob der Kamin wirklich im Rahmen des Umbaus von 2002/2003 oder später gebaut wurde und ob die Behörden die Rechtswidrigkeit bei der Bauabnahme vom 10. Oktober 200322 hätten erkennen müssen.