d) Die Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrats vom 16. Dezember 198519 regelt die Luftschadstoff-Emissionen von lufthygienisch relevanten Anlagen. Nach Art. 6 Abs. 2 LRV müssen Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden. Die Vorschriften zur Mindesthöhe von Kaminen dienen der Ableitung aus dem Gebäudebereich und der vorsorglichen Verdünnung der Restemissionen. Für Hochkamine bestimmt Anhang 6 LRV die Mindesthöhe. Für andere Kamine bestehen seit 2013 Empfehlungen des Bundes über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach; sie wurden in Art. 89 Abs. 3 BauV20 für verbindlich erklärt.