46 Abs. 3 BauG sondern eine 30-jährige Verwirkungsfrist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt, wenn die Wiederherstellung einen bundesrechtlich geregelten Sachverhalt betrifft oder ein öffentliches Interesse zwingend die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verlangt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist unter Umständen eine kürzere als die 30-jährige Verwirkungsfrist anzunehmen, so z.B. wenn den Behörden die Widerrechtlichkeit seit Jahren bekannt war oder bekannt sein musste und von ihnen geduldet wurde; darauf kann sich aber nur berufen, wer selber in gutem Glauben gehandelt hat.