Der Ablauf der Frist darf nicht leichthin angenommen werden, denn die Baupolizeibehörden sind nicht gehalten, regelmässig nach allfälligen widerrechtlichen Bauten zu suchen.17 Nicht die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 46 Abs. 3 BauG sondern eine 30-jährige Verwirkungsfrist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt, wenn die Wiederherstellung einen bundesrechtlich geregelten Sachverhalt betrifft oder ein öffentliches Interesse zwingend die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verlangt.