b) Die Gemeinde führt aus, am 9. Dezember 2019 sei die Baupolizeibehörde darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Feuerungsanlage (Kamin) der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht vorschriftskonform sei. Umfangreiche Abklärungen hätten ergeben, dass der Kamin nie baubewilligt worden sei und nicht den einschlägigen Bau- und Gesundheitsvorschriften entspreche. Art. 51 BauG betreffe die strafrechtliche Verjährung. Das hier laufende Verfahren richte sich nach Art. 46 BauG. Nach Abs. 3 betrage die Verjährung fünf Jahre ab Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit, ausser es bestehe ein zwingendes öffentliches Interesse. Unter dem Aspekt