In ihrer Eingabe vom 17. Juli 2020 führen die Beschwerdeführenden zudem aus, die Anlage sei bereits im Jahr 2002 eingebaut worden, was aus den zu edierenden Bauabnahmeakten ersichtlich sei. Nach Zustellung des Deckblatts des Baugesuchs mit dem Vermerk bezüglich der Bauabnahme bekräftigen die Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen, die Kaminanlage sei vor der Bauabnahme am 10. Oktober 2003 eingebaut worden, da die diesbezügliche Rechnung am 11. April 2003 gestellt worden sei. Weiter sei aus dem Deckblatt des Baugesuchs ersichtlich, dass sich der Feueraufseher in der Zeit vom 14. August 2003 bis 16. August 2003 mit der Angelegenheit befasst habe.