Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, es sei nie eine Beanstandung erfolgt. Gemäss Vertrauensprinzip habe die Bauherrin bzw. die Erbengemeinschaft davon ausgehen können, dass die Kaminanlage legal und korrekt sei. In ihrer Eingabe vom 17. Juli 2020 führen die Beschwerdeführenden zudem aus, die Anlage sei bereits im Jahr 2002 eingebaut worden, was aus den zu edierenden Bauabnahmeakten ersichtlich sei.