a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Arbeiten seien im Jahr 2002/2003 vorgenommen worden. Sie legen eine Baukostenabrechnung ins Recht und führen aus, die darin aufgeführten Rechnungen vom 11. April 2003 und 19. Dezember 2003 bezüglich "Kaminanlage für Cheminée" beträfen die hier umstrittene Kaminanlage. Die an gleicher Stelle aufgeführte Rechnung vom 4. Oktober 2002 betreffe den Hauptkamin des Wohnhauses und sei vorliegend nicht relevant. Die Angelegenheit sei über sieben Jahre her und damit nach Art. 51 in Verbindung mit Art. 50 BauG verjährt. Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, es sei nie eine Beanstandung erfolgt.