d) Die Abweichung vom Erlaubten ist vorliegend nicht unbedeutend und das öffentliche Interesse an der Einhaltung der lufthygienischen Bestimmungen ist aufgrund der Gesundheitsgefährdung gross. Die Anordnung der Gemeinde, den Einbau der Feuerungsanlage rückgängig zu machen, ist zudem sowohl geeignet als auch erforderlich: Ein milderes Mittel als den Rückbau ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Insbesondere kommt vorliegend eine genügende Verlängerung des Kamins nicht in Frage.