War die Rechtswidrigkeit für die Bauherrschaft bei gebotener Sorgfalt erkennbar, berechtigt die blosse Untätigkeit einer Behörde nicht zur Annahme, das Bauen oder Nutzen sei rechtmässig.13 Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was auf eine Gutgläubigkeit im baurechtlichen Sinn schliessen lassen würde. Bei bösem Glauben (im baurechtlichem Sinn) der Bauherrschaft kann auf die Wiederherstellung verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt oder sonst wie unverhältnismässig wäre.14