c) Gutgläubig kann eine Bauherrschaft nur sein, wenn sie – beispielweise aufgrund einer Auskunft der zuständigen Behörde – bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt. War die Rechtswidrigkeit für die Bauherrschaft bei gebotener Sorgfalt erkennbar, berechtigt die blosse Untätigkeit einer Behörde nicht zur Annahme, das Bauen oder Nutzen sei rechtmässig.13 Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was auf eine Gutgläubigkeit im baurechtlichen Sinn schliessen lassen würde.