b) Gemäss den verbindlich erklärten Kaminempfehlungen muss die Kaminmündung bei Holzfeuerungen bis 70 kW Feuerungswärmeleistung den höchsten Gebäudeteil (z.B. den Dachfirst) um mindestens 0,5 m überragen; befindet sich die Kaminmündung näher als 10 m zu einem höheren Nachbargebäude, dann ist dessen Mindesthöhe massgebend.5 Diese Rechtslage galt bereits in den Jahren 2002/2003, als der Kamin gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden (ohne Baubewilligung) erstellt wurde.6 Nebst den lufthygienischen Vorschriften müssen die Kamine auch den feuerpolizeilichen Anforderungen genügen, die das Brandrisiko durch Funkenwurf verhindern sollen.