b) Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei festzustellen, dass die Angelegenheit im Sinne von Art. 51 in Verbindung mit Art. 50 BauG verjährt sei. Feststellungsverfügungen sind gegenüber leistungsverpflichtenden und rechtsgestaltenden Verfügungen subsidiär.3 Die Beschwerdeführenden beantragen auch die Aufhebung der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung. Sie legen nicht dar, inwiefern sie ein schutzwürdiges Interesse haben, überdies eine Verjährung feststellen zu lassen. Ein solches ist auch nicht ersichtlich. Diesbezüglich wird daher nicht auf die Beschwerde eingetreten. 2. Wiederherstellung, materielle Rechtswidrigkeit