Auf Ersuchen des Rechtsamtes informierten die Beschwerdeführenden zudem über die Funktion und die Betriebszeiten des Kamin- bzw. Schwedenofens und reichten Pläne ein, auf welchen sie den Kamin eingezeichnet hatten. Eine Bewilligung für den Wintergarten, in welchem der Schwedenofen gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden steht, konnten diese auf entsprechende Nachfrage des Rechtsamtes nicht einreichen. Das Rechtsamt stellte den Parteien eine Kopie des Deckblatts Baugesuch mit handschriftlichem Vermerk zur Bauvollendung zu und gewährte ihnen die Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen. Davon machten die Beschwerdeführenden und die Gemeinde Gebrauch.