3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Danach fragte es den anzeigenden Nachbarn an, ob er sich am Verfahren beteiligen wolle. Dieser liess sich nicht vernehmen und beteiligt sich daher nicht am Verfahren. Das Rechtsamt wies mit Verfügung vom 11. Juni 2020 das Gesuch der Beschwerdeführenden um Aufhebung der sofortigen Vollstreckbarkeit in Bezug auf das Benützungsverbot ab. Auf Ersuchen des Rechtsamtes informierten die Beschwerdeführenden zudem über die Funktion und die Betriebszeiten des Kamin- bzw. Schwedenofens und reichten Pläne ein, auf welchen sie den Kamin eingezeichnet hatten.