1. Es sei festzustellen, dass die Angelegenheit im Sinne von Art. 51 in Verbindung mit Art. 50 BauG1 verjährt sei. 2. Es sei die Anordnung zum Wiederherstellen des rechtmässigen Zustandes aufzuheben. 3. Es sei die Benützung der Feuerungsanlage per sofort zu gestatten. 4. Es seien die Kosten der Verfügung vom 25. Februar 2020 sowie die Kosten Ihres Beschwerdeentscheids an die Gemeindeverwaltung Frutigen in Rechnung zu stellen. 5. Mir als Beschwerdeführer sei eine Aufwandentschädigung von Fr. 280.- zuzusprechen.