betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Frutigen vom 25. Februar 2020 (Kamin) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden sind als Erbengemeinschaft Gesamteigentümer der Liegenschaft Frutigen Gbbl. Nr. G.________. Darauf befindet sich die denkmalgeschützte, ehemalige Dependance zum Hotel H.________ welche seit 1929 als Wohnhaus benützt wird. Dieses verfügt über einen zweigeschossigen Anbau (Trakt), dem ehemaligen Verbindungsgang zum 1929 abgebrannten Hotel. Die damalige Eigentümerin (Erblasserin der heutigen Beschwerdeführenden) liess die Liegenschaft in den Jahren 2002/2003 sanieren und insbesondere eine Wohnung in den Anbau einbauen.