25 USG genügen.18 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind die notwendigen Vorkehren zur Einhaltung der Planungswerte sofort und damit unabhängig von einem wesentlichen Umbau oder einer wesentlichen Erweiterung zu treffen. f) Damit ist angefochtene Verfügung in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV19). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid