vorliegend gestützt auf das Lärmgutachten klar nicht eingehalten. Ob die Anlage vor der Herabstufung von einer ES IV in eine ES III die massgebenden Planungswerte einhielt, muss aufgrund der deutlichen Überschreitung bezweifelt werden, kann aber offen bleiben. So fallen neubauähnliche Änderungen wie die vorliegende nicht unter Art. 18 USG; sie können mit anderen Worten nicht als Altanlagen vom Sanierungsrecht profitieren, sondern haben die Vorschriften für Neuanlagen einzuhalten und müssen damit den Anforderungen von Art. 25 USG genügen.18