Wie dargelegt (E. 2d) sind die nach 1985 vorgenommenen Änderungen so weitgehend, dass die geänderte Anlage bei einer gesamtheitlichen Betrachtung einer neuen Anlage gleichkommt. Für neubauähnliche Änderungen gelten die Vorschriften für neue Anlagen; die Anlage hat nach der Änderung grundsätzlich die Planungswerte einzuhalten.17 Diese Planungswerte werden 17 Schrade/Wiestner, a.a.O., Art. 16-18 N. 20. 8/10 BVD 120/2020/11