e) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, erst mit der Herabstufung der Parzellen Burgdorf Grundbuchblatt Nrn. L.________ von einer ES IV in eine ES III sei die altrechtliche Industrieanlage sanierungsbedürftig im Sinne von Art. 16 Abs. 1 USG geworden. Die Sanierungspflicht werde aber gemäss Art. 18 Abs. 1 USG erst ausgelöst, wenn die altrechtliche Anlage wesentlich umgebaut oder erweitert würde. Ein solcher wesentlicher Umbau habe im Anschluss nie stattgefunden.