Insgesamt kann der heute bestehende Betrieb an diesem Standort an der F.________strasse Y und X nicht mehr mit jenem vor 1985 verglichen werden. Die seit 1985 erfolgten Änderungen sind Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung derart weitgehend, dass die heute bestehende Anlage als Neuanlage im Sinne des USG zu qualifizieren ist, welche die Planungswerte einzuhalten hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich damit als unbegründet. Die Vorinstanz verlangt zu Recht die Einhaltung der Planungswerte.