Letztlich kann dies jedoch offen bleiben. Die Änderungen am Betriebsstandort in den Gebäuden F.________strasse Y und X nach dem Inkrafttreten des USG waren unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung des Dreischichtbetriebs so weitgehend, dass bereits deshalb von einer neuen Anlage auszugehen ist (vgl. oben).