In den Baugesuchsunterlagen zum Gesamtentscheid vom 7. Juli 1998 gab die damalige Bauherrschaft zudem selber einzig Arbeitszeiten tagsüber zwischen 7.00 Uhr und 17.30 Uhr an 220 Arbeitstagen pro Jahr an, nicht jedoch Arbeitszeiten nachts. Aufgrund dieser Unterlagen ist damit vielmehr davon auszugehen, dass der Dreischichtbetrieb in den Räumlichkeiten der Gebäudeteile Y und X erst deutlich nach Inkrafttreten des USG aufgenommen wurde. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben.