Sie steht sodann im Widerspruch zu den aufgeführten Archivunterlagen der Stadt (vgl. E. 2c): Danach waren zu diesem Zeitpunkt in den Gebäuden Y und X noch gar keine Produktionsräume bewilligt. Dies geschah erst mit der am 7. Juli 1998 erteilten Bewilligung für den Neubau des Fabrikgebäudes an der F.________strasse Y. In den Baugesuchsunterlagen zum Gesamtentscheid vom 7. Juli 1998 gab die damalige Bauherrschaft zudem selber einzig Arbeitszeiten tagsüber zwischen 7.00 Uhr und 17.30 Uhr an 220 Arbeitstagen pro Jahr an, nicht jedoch Arbeitszeiten nachts.