Was die Arbeit im Dreischichtbetrieb betrifft, so vermag die Beschwerdeführerin mit den im Rahmen ihrer Eingabe vom 15. Mai 2020 eingereichten Nachweisen zu belegen, dass sie seit Übernahme der Liegenschaft an der F.________strasse Y/X im Jahr 2010 fast ununterbrochen im Dreischichtbetrieb gearbeitet hat. Gleichzeitig bringt sie vor, dass gemäss mündlichen Informationen des ehemaligen Geschäftsführers sowie des ehemaligen Personalchefs der B.________auch diese schon seit 1980 im Dreischichtbetrieb gearbeitet habe. Für diese Aussage vermag die Beschwerdeführerin allerdings keine Belege einzureichen. Sie steht sodann im Widerspruch zu den aufgeführten Archivunterlagen der Stadt (vgl. E. 2c):