Gebäudeteil neu Produktionsräume bewilligt. Bereits mit dieser Änderung erfuhr die Anlage nicht nur in konstruktiver Hinsicht und in Bezug auf dessen Funktion eine weitgehende Änderung, sondern aufgrund des Wechsels von blosser Lagerhaltung zu einem Produktionsstandort auch hinsichtlich des Lärms. Bereits dies rechtfertigt die Anwendung der Vorschriften über neue Anlagen. Mit der Betriebsübernahme durch die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 und gestützt auf die damaligen Bewilligungen hat diese den Betriebsstandort in den Räumlichkeiten der Gebäude Y und X weiter ausgebaut.