Soweit die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 15. Mai 2020 ausführt, in Gebäudeteil Y sei bereits seit 1959 eine Versuchsabteilung untergebracht gewesen, in welcher schon ab diesem Zeitpunkt Dauertests durchgeführt worden seien, so widerspricht diese unbelegte Aussage den massgebenden Plänen der damaligen Zeit. Darin waren in diesem Gebäudeteil keine Produktionsräumlichkeiten, sondern – mit Ausnahme der kleinen Reparaturgarage und dem Büro im nördlichen Teil – einzig Lagerflächen untergebracht bzw. bewilligt. Selbst wenn diese Räumlichkeiten schon damals so genutzt worden wären, so widersprach diese Nutzung dem damals bewilligten Zustand.