bereits damals diesem Gewerbebetrieb dienten. Allerdings waren die Räumlichkeiten dieser beiden Gebäudeteile vor dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 nicht als Produktionsstätten bewilligt, sondern als Einstellhalle, Lagerfläche sowie Ausstellungs- und Vortragsraum (Gebäudeteil X) bzw. fast ausschliesslich als Lagerfläche (Gebäudeteil Y). Soweit die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 15. Mai 2020 ausführt, in Gebäudeteil Y sei bereits seit 1959 eine Versuchsabteilung untergebracht gewesen, in welcher schon ab diesem Zeitpunkt Dauertests durchgeführt worden seien, so widerspricht diese unbelegte Aussage den massgebenden Plänen der damaligen Zeit.