d) Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Änderung einer bestehenden Anlage als Neuanlage zu gelten hat, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des USG am 1. Januar 1985.16 Es ist unbestritten, dass der Gewerbebetrieb auf dem betreffenden Areal bereits vor 1985 bestand und die beiden Gebäudeteile F.________strasse Y und X auf der Parzelle Burgdorf Grundbuchblatt Nr. G.________ bereits damals diesem Gewerbebetrieb dienten.