Die Umstellung von einem Tages- auf einen 3-Schichtbetrieb gilt als übergewichtige Änderung. Der Betrieb wird daher wie eine Neuanlage behandelt und muss seine Immissionen am Tag und in der Nacht mindestens so weit begrenzen, dass die Planungswerte eingehalten sind.13 10 Schrade/Wiestner, USG-Kommentar, 2011, Art. 18 N. 25 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Griffel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband, Art. 25 N. 11. 11 Schrade/Wiestner, a.a.O., Art. 18 N. 25 mit weiteren Hinweisen; VGE 2011/333 vom 3. April 2012 E. 3.1. 12 BGer 1A.195/2006 vom 17. Juli 2007 E. 2.5.1. 13 Bundesamt für Umwelt BAFU, Arbeitspapier "Grundlagen Industrie- und Gewerbelärm", Version vom 19.3.2008, S. 30.