__ im Jahr 2010 seien in bau- und lärmschutzrechtlicher Hinsicht lediglich geringfügige Änderungen der bestehenden, altrechtlichen Anlage verbunden gewesen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und der Abteilung Immissionsschutz habe das Gebäude vor der Übernahme nicht vorwiegend als Lager der B.________ gedient. Vielmehr sei das Gebäude von der B.________ in erster Linie für die Produktion und Montage von Landmaschinen sowie für die Spedition genutzt worden. Ausserdem habe sich in der Liegenschaft eine Lackieranlage, eine Versuchsabteilung, ein Bremsprüfstand und ein Schulungsraum befunden. Die Nutzung habe sich mit der Übernahme 2010 nicht geändert.