25 USG oder eine vollständige Zweckänderung gemäss Art. 2 Abs. 2 LSV. So sei die bestehende Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung nicht so weit verändert worden, dass das, was von der bisherigen Anlage weiterbestanden habe, von geringerer Bedeutung erscheine als der erneuerte Teil. Die Lärmemissionen der gesamten Anlage hätten entsprechend weiterhin die Immissionsgrenzwerte einhalten müssen, nicht die Planungswerte. Mit der Übernahme der bestehenden Industrieanlage von der B.________ im Jahr 2010 seien in bau- und lärmschutzrechtlicher Hinsicht lediglich geringfügige Änderungen der bestehenden, altrechtlichen Anlage verbunden gewesen.