Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, bei ihrem Industriebetrieb handle es sich nicht um eine neue, ortsfeste Anlage gemäss Art. 7 LSV, sondern um eine geänderte, altrechtliche Anlage gemäss Art. 8 Abs. 1 LSV. Der Teilabbruch und Ersatz des Gebäudeteils F.________strasse gestützt auf den Entscheid vom 7. Juli 1998 habe eine lärmschutzrechtlich wesentliche Änderung einer altrechtlichen Anlage dargestellt, nicht jedoch eine Erstellung einer neurechtlichen Anlage im Sinne von Art. 25 USG oder eine vollständige Zweckänderung gemäss Art. 2 Abs. 2 LSV.