Entgegen der Bezeichnung der angefochtenen Verfügung handelt es sich bezüglich der erwähnten Anordnungen nicht um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VRPG. Vielmehr hat die Vorinstanz mit dieser Verfügung abschliessend darüber entschieden, dass der Industriebetrieb der Beschwerdeführerin die Planungswerte einzuhalten hat und die Beschwerdeführerin ein Konzept einreichen muss, welches die Einhaltung dieser Planungswerte nachweist. Damit wurde über einen Teilaspekt des Streitgegenstandes – nämlich die Frage, welche Grenzwerte einzuhalten sind – vorweg und abschliessend entschieden. Es handelt sich daher um eine Teilverfügung, welche wie die Endverfügung anfechtbar ist.