b) Als Zwischenverfügung gelten Verfügungen, die das Verfahren weder ganz noch teilweise abschliessen (Art. 61 Abs. 1 VRPG7). Mit diesen werden die erforderlichen Zwischenschritte angeordnet, um das Verfahren zur Entscheidreife zu führen. Im Vordergrund stehen verfahrensleitende Verfügungen. Anordnungen, die einen Teilaspekt des festzulegenden Rechtsverhältnisses vorweg regeln, stellen keine Zwischenverfügungen, sondern Teilverfügungen dar. Sie sind wie die Endverfügung anfechtbar. Mit solchen Teilentscheiden wird über eine Grundsatzfrage oder einen Teilaspekt des Streitgegenstandes selbständig entschieden.8