1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Verfügung der Baudirektion der Stadt Burgdorf, mit welcher u.a. die Nichteinhaltung der bundesrechtlichen Lärmschutzbestimmungen durch den Industriebetrieb der Beschwerdeführerin festgestellt und von dieser ein Konzept mit geplanten Massnahmen zur Einhaltung der massgebenden Planungswerte verlangt wird. Es handelt sich dabei um eine Verfügung über eine Anlage im Anwendungsbereich von Anhang 6 LSV (Industrie- und Gewerbelärm), welche durch die Baudirektion der Stadt als die nach der Baugesetzgebung zuständige Behörde im Rahmen eines Baubewilligungs- oder Baupolizeiverfahrens getroffen wurde (Art. 12 bis 14 KLSV5).