Zur Einhaltung der Planungswerte bzw. zum Erfüllen der lärmrechtlichen Anforderungen an eine neue Anlage gemäss Art. 7 LSV2 seien entsprechend wirksame Massnahmen erforderlich. Neben den von der Beschwerdeführerin bereits umgesetzten Massnahmen (Schliessen sämtlicher Tore und Fenster an der Ostfassade zwischen 22 Uhr und 6.30 Uhr, Verschliessen der Lücken des Falttors der Spedition mit Gummidichtungen) wurden im Gutachten zwei weitere Massnahmen vorgeschlagen (Schliessung der Fassade, Lärmschutzwand). Da keine der beiden Massnahmen alleine ausreichen würden, um die Planungswerte einzuhalten, seien diese in Kombination zu prüfen.